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AGB
- Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht in Bezug genommen werden. Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.2 Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen. - Angebot / Auftragserteilung
2.1 Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend.
2.2 Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie insbesondere Klischees, Muster und Zeichnungen. - Lieferung
3.1 Die Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat.
3.2 Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollten Verzögerungen eintreten werden wir den Besteller unverzüglich über deren Beginn und Ende benachrichtigen.
3.3 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
3.4 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
3.5 Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen, auch bei unserem Zulieferanten, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
3.6 Bei dauerhaften von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen, zu denen auch der Fall gehört, dass wir von unserem Vorlieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, haben sowohl der Besteller als auch wir das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten Betriebsstörungen sind dauerhaft, wenn sie mindestens zwei Monate andauern.
3.7 Bei Lieferverzug hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Schadensersatzansprüche können gegen uns nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden Ziffer 9.2 geltend gemacht werden.
3.8 Angemessene Teillieferungen sind zulässig. - Versand und Gefahrübergang
4.1 Der Versand erfolgt ab Werk, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr trägt in jedem Falle der Besteller. Das gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise frachtfrei liefern.
4.2 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Bei Transportschäden hat der Besteller diese so rechtzeitig geltend zu machen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer und/oder Spediteur erhalten bleiben. - Toleranzen
Werden Sonderanfertigungen bestellt, so darf die stückzahlmäßige Lieferung um 1 5 % unter- oder überschritten werden. - Preise
6.1 Die Preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
6.2 Die Preise verstehen sich ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.
6.3 Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben. - Zahlung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht
7.1 Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 BGB übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.
7.2 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
7.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen, kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden. - Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.
8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im einzelnen gilt folgendes:
a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt,vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehen den Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechen Anwendung.
b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder verbunden oder fest eingebaut ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
c. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
d. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
e. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
8.3 Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8.4 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8.5 ln Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder ist im fraglichen Land die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht möglich, so sind wir berechtigt, die Auslieferung von der Überlassung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Verbindlichkeiten abhängig zu machen. Die Bürgschaft muss deutschem Recht unterliegen. - Mängelansprüche / Schadensersatz und Rücktritt aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen
9.1 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt. Wir behalten uns ausdrücklich vor, unsere Produkte und damit auch die technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen zu verändern. Sofern der Besteller nach Zeichnung bestellt, obliegt es ihm zuvor durch Rückfrage bei uns sicherzustellen, ob inzwischen Änderungen erfolgt sind.
9.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers, bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese
a. auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
b. auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
c. auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
d. auf Arglist beruhen oder
e. wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften.
Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir haften nach Satz 1 a. bis e. unbegrenzt.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentlich Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweck gefährdet.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
9.3 Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann unser Besteller darüber hinaus nur vom Vertrage zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Ziffer 3.5 dieser Bedingungen bleibt unberührt. - Verjährung von Sachmängelansprüche
Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
1. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache,die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
2. es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art oder
3. der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
In den Fällen 1. bis 3. und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach Ziffer 9 ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung. - Zeichnungen
11.1 Soweit wir dem Besteller Unterlagen, insbesondere technische Darstellungen, Zeichnungen oder Skizzen, gleichgültig auf welchem Datenträger übergeben, darf der Besteller diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übergeben wurden. Insbesondere darf er sie nicht an Dritte weitergeben, sofern wir dies nicht ausdrücklich gestattet haben. Sämtliche Rechte hieran verbleiben bei uns, sofern und soweit wir mit dem Besteller nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.
11.2 Erhalten wir technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen vom Besteller, nach denen wir zu fertigen haben, übernimmt der Besteller die Konstruktionsverantwortung. Wir haben insbesondere nicht zu prüfen, ob die Konstruktion für den vom Besteller gewünschten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes mit dem Besteller vereinbart.
11.3 Der Besteller gewährleistet, dass an denjenigen Unterlagen, die wir von ihm erhalten, keine Rechte Dritter bestehen. Von etwaigen Ansprüchen Dritter hieran stellt uns der Besteller unverzüglich frei. - Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bielefeld. Uns steht es jedoch fre i, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. - Rechtswahl
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bunde srepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen .